Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). Aus diesem Grund ist – entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners – unbeachtlich, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim MIKA vom 23. Mai 2023 zur freiwilligen Ausreise nach Sri Lanka mit Rückkehrhilfe bereit erklärt hat (MI-act. 231 ff.; act. 14). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.