Der Gesuchsgegner hätte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt die Schweiz verlassen müssen. Zudem entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023, dass der Gesuchsgegner den Ausgang seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung des Asylentscheids im Ausland abzuwarten habe (MI-act. 183 ff.). Somit hat der Gesuchsgegner die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen, womit die Voraussetzung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – erfüllt ist.