hat der Gesuchsgegner am 10. November 2022 beim SEM und somit erst nachdem die Frist zur Ausreise bereits abgelaufen war, eingereicht (MIact. 166 ff.). Mit Schreiben vom 22. November 2022 ersuchte das SEM das MIKA den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (MI-act. 173 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 trat das SEM nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners ein (MI-act. 176 ff.) und hielt darin explizit fest, die Verfügung vom 28. September 2022 sei rechtskräftig und vollstreckbar (MIact. 180). Der Gesuchsgegner hätte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt die Schweiz verlassen müssen.