Der Gesuchsgegner hätte die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des SEM vom 28. September 2022, und somit bis am 8. November 2022, verlassen müssen (MI-act. 156 ff.; 164). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eröffnet, womit dem Gesuchsgegner die Ausreisefrist bekannt gewesen sein muss (MI-act. 155). Das Wiedererwägungsgesuch -7-