Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht erfüllt. Der Gesuchsgegner habe am 10. November 2022 aufgrund seines Gesundheitszustandes ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht. In der Folge habe das SEM, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Vollzug der Wegweisung einstweilig ausgesetzt. Es könne dem Gesuchsgegner deshalb nicht entgegengehalten werden, er habe die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen (act. 14). Der Gesuchsgegner hätte die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des SEM vom 28. September 2022, und somit bis am 8. November 2022, verlassen müssen (MI-act. 156 ff.; 164).