Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischer Staatsangehörigen identifiziert und für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 140 f.; 212). -6-