Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2023 ab (MI-act. 188 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 28. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 164). Damit liegt ein rechtskräftiger – und da der Gesuchsgegner die Schweiz soweit ersichtlich zwischenzeitlich nie verlassen hat – vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.