Mit Verfügung vom 3. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz aus und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum spätestens bis zum 28. April 2021 zu verlassen (MI-act. 63 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2022 ab (MI-act. 95 ff.).