C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 24. Mai 2023, -4- 18.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 7 ff.). D. Am 24. Mai 2023, 13.45 Uhr, reichte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners seine Stellungnahme ein und beantragte (act. 12): 1. Die vom MIKA angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.