Am 23. Mai 2023, 09.25 Uhr, wurde der Gesuchsgegner in der Asylunterkunft in Q. von der Kantonspolizei Aargau festgenommen, nachdem das MIKA der Kantonspolizei Aargau einen Auftrag zur Festnahme und sofortigen Inhaftierung gestützt auf § 12 EGAR erteilt hatte (MI-act. 213 f.; 219 ff.). Der Gesuchsgegner wurde gleichentags, 16.35 Uhr, dem MIKA zur Befragung zugeführt (MI-act. 231 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 231 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):