Mit Verfügung vom 3. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum spätestens bis zum 28. April 2021 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 63 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2022 ab (MI-act. 95 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2022 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 18. April 2022 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MIact. 123 ff.).