Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.43 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 25. Mai 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2020 illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. Februar 2020 in der Region Bern ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 8). Mit Verfügung vom 3. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum spätestens bis zum 28. April 2021 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 63 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2022 ab (MI-act. 95 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2022 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 18. April 2022 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI- act. 123 ff.). Mit Schreiben vom 23. März 2022 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner ebenfalls auf seine Ausreisepflicht hin und forderte ihn auf, unverzüglich gültige Reisedokumente zu beschaffen und diese vorzulegen (MI-act. 126 f.). Gleichentags gab der Gesuchsgegner anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA zu Protokoll, er besitze keine Reisedokumente und sei nicht bereit nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 129 ff.). Hierauf ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 136 f.). In der Folge reichte das SEM bei den sri-lankischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein (MI-act. 138). Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert worden (MI-act. 140 f.). Mit Entscheid vom 28. September 2022 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners vom 15. April 2022 ab, wies ihn erneut aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum spätestens bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (MI-act. 156 ff.). Am 10. November 2022 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein (MI-act. 166 ff.), auf welches das SEM mit -3- Verfügung vom 3. Februar 2023 nicht eintrat (MI-act. 176 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2023 ab (MI-act. 188 ff.). Am 24. April 2023 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen DEPU- Flug mit medizinischer Begleitung nach Colombo an (MI-act. 202 ff.). Am 27. April 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, dass sich das Organisieren von DEPU-Flügen mit medizinischer Begleitung als kompliziert gestalte und empfahl dem MIKA die DEPU-Fluganmeldung zu annullieren und eine DEPA-Anmeldung vorzunehmen (MI-act. 208). In der Folge annullierte das MIKA den Flug und meldete den Gesuchsgegner am 28. April 2023 für einen DEPA-Flug nach Colombo an (MI-act. 209 ff.). Nach erfolgter Fluganmeldung stellten die sri-lankischen Behörden am 9. Mai 2023 ein Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner aus (MI-act. 212). Am 23. Mai 2023, 09.25 Uhr, wurde der Gesuchsgegner in der Asylunterkunft in Q. von der Kantonspolizei Aargau festgenommen, nachdem das MIKA der Kantonspolizei Aargau einen Auftrag zur Festnahme und sofortigen Inhaftierung gestützt auf § 12 EGAR erteilt hatte (MI-act. 213 f.; 219 ff.). Der Gesuchsgegner wurde gleichentags, 16.35 Uhr, dem MIKA zur Befragung zugeführt (MI-act. 231 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 231 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 23. Mai 2023, 09.25 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 21. Juli 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 24. Mai 2023, -4- 18.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 7 ff.). D. Am 24. Mai 2023, 13.45 Uhr, reichte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners seine Stellungnahme ein und beantragte (act. 12): 1. Die vom MIKA angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA gestützt auf Art. 77 AIG angeordneten Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden, wobei die Haftüberprüfung in einem schriftlichen Verfahren erfolgt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 23. Mai 2023, 09.25 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die -5- Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 3. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz aus und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum spätestens bis zum 28. April 2021 zu verlassen (MI-act. 63 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2022 ab (MI-act. 95 ff.). Sodann lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. September 2022 das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 156 ff.). Das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners vom 10. November 2022 wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Februar 2023 abgewiesen (MI-act. 166 ff.; 176 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2023 ab (MI-act. 188 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 28. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 164). Damit liegt ein rechtskräftiger – und da der Gesuchsgegner die Schweiz soweit ersichtlich zwischenzeitlich nie verlassen hat – vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischer Staatsangehörigen identifiziert und für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 140 f.; 212). -6- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit. b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. 3.2. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 23. März 2022 zu Protokoll, er habe keine Reisepapiere und wolle nicht nach Sri Lanka zurückkehren (MI-act. 129 ff.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 136 f.). In der Folge teilte das SEM dem MIKA mit, es werde in den nächsten Tagen bei den sri-lankischen Behörden ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Gesuchsgegner einreichen (MI-act. 138). Am 29. März 2022 teilte das SEM dem MIKA sodann mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert worden (MI-act. 140 f.). Nachdem das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug am 28. April 2023 nach Sri Lanka angemeldet hatte (MI-act. 210 f.), stellten die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsgegner am 9. Mai 2023 ein bis zum 5. November 2023 gültiges Ersatzreisedokument aus (MI-act. 212). Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht erfüllt. Der Gesuchsgegner habe am 10. November 2022 aufgrund seines Gesundheitszustandes ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht. In der Folge habe das SEM, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Vollzug der Wegweisung einstweilig ausgesetzt. Es könne dem Gesuchsgegner deshalb nicht entgegengehalten werden, er habe die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen (act. 14). Der Gesuchsgegner hätte die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des SEM vom 28. September 2022, und somit bis am 8. November 2022, verlassen müssen (MI-act. 156 ff.; 164). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eröffnet, womit dem Gesuchsgegner die Ausreisefrist bekannt gewesen sein muss (MI-act. 155). Das Wiedererwägungsgesuch -7- hat der Gesuchsgegner am 10. November 2022 beim SEM und somit erst nachdem die Frist zur Ausreise bereits abgelaufen war, eingereicht (MI- act. 166 ff.). Mit Schreiben vom 22. November 2022 ersuchte das SEM das MIKA den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (MI-act. 173 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 trat das SEM nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners ein (MI-act. 176 ff.) und hielt darin explizit fest, die Verfügung vom 28. September 2022 sei rechtskräftig und vollstreckbar (MI- act. 180). Der Gesuchsgegner hätte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt die Schweiz verlassen müssen. Zudem entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023, dass der Gesuchsgegner den Ausgang seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung des Asylentscheids im Ausland abzuwarten habe (MI-act. 183 ff.). Somit hat der Gesuchsgegner die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen, womit die Voraussetzung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – erfüllt ist. Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). Aus diesem Grund ist – entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners – unbeachtlich, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim MIKA vom 23. Mai 2023 zur freiwilligen Ausreise nach Sri Lanka mit Rückkehrhilfe bereit erklärt hat (MI-act. 231 ff.; act. 14). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur -8- Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht in Kombination mit einer Eingrenzung aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Untertauchensgefahr keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Auch macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 23. Mai 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 21. Juli 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. -9- 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 24. Mai 2023; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 25. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger