III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 26. April 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.38 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlassungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaffungshaft am 23. Juli 2023 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist.