Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche für eine Entlassung aus der Haft sprechen würden. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, er sei nicht -8- hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der bis zum 23. Juli 2023, 12.00 Uhr, gegen den Gesuchsteller angeordneten Ausschaffungshaft nach wie vor erfüllt sind. Das Haftentlassungsgesuch ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.