58, 187 f.) – nicht darum bemüht hat selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen hat, ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller behördlichen Anordnungen widersetzt und dass er, nach einer Haftentlassung, versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Sri Lanka zu entziehen, falls sein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt werden sollte. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG nach wie vor erfüllt. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 3, act. 23).