Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2023 wurde festgehalten, dass die Rückführung nach Sri Lanka möglich sei (WPR.2023.38, Erw. II/2.3; MI-act. 313 f.). Daran mag nichts zu ändern, dass das SEM aufgrund des am 10. Mai 2023 eingereichten Wiedererwägungsgesuchs des Gesuchstellers, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt hat (MI-act. 330 f.). Der Umstand, dass der Gesuchsteller während der Ausschaffungshaft ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, ändert somit an dieser Beurteilung nichts.