a AIG insbesondere (auch) dann beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, das Haftentlassungsgesuch, mit dem der Sache nach – als Folge der vom SEM angeordneten Aussetzung des Vollzugs – die jedenfalls derzeitige Undurchführbarkeit der Ausschaffug behauptet wird, in der Sache zu behandeln (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 8 zu Art. 80 AIG; vgl. zudem BGE 124 II 1, Erw. 3a).