Am 22. Mai 2023 bestätigte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers das Haftentlassungsgesuch schriftlich, nachdem sie vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen wurde, dass ihr Schreiben vom 19. Mai 2023 den Anforderungen eines Haftentlassungsgesuchs nicht genüge (MI-act. 6 f.). Das Haftentlassungsgesuch wurde somit vor dem 27. Mai 2023, und damit verfrüht eingereicht, weshalb das MIKA in der Stellungnahme das Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers beantragte (act. 2 f.).