Am 19. Mai 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme der amtlichen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers zum Haftentlassungsgesuch vom 17. Mai 2023 ein, in welchem beantragt wurde, der Gesuchsteller sei – sofern das SEM tatsächlich den Vollzug ausgesetzt habe – umgehend aus der Haft zu entlassen (MI-act. 4). Am 22. Mai 2023 bestätigte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers das Haftentlassungsgesuch schriftlich, nachdem sie vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen wurde, dass ihr Schreiben vom 19. Mai 2023 den Anforderungen eines Haftentlassungsgesuchs nicht genüge (MI-act. 6 f.).