Hierauf kontaktierte das Verwaltungsgericht die amtliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, informierte sie über die Aussagen des SEM, und teilte ihr mit, ihr Schreiben vom 19. Mai 2023 genüge den Anforderungen eines Haftentlassungsgesuchs nicht. Das Verwaltungsgericht forderte die Rechtsvertreterin auf, schriftlich zu bestätigten, dass sie im Namen des Gesuchstellers ein Haftentlassungsgesuch einreiche (MI-act. 6). Gleichentags teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers dem Verwaltungsgericht schriftlich mit, sie bestätige das bereits getätigte Haftentlassungsgesuch und beantrage, den Gesuchsteller unverzüglich aus der Haft zu entlassen (MI-act. 7).