Am 19. Mai 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme der amtlichen Vertreterin des Gesuchstellers zum Haftentlassungsgesuch vom 17. Mai 2023 ein, in welcher festgehalten wird, die Unterzeichnende sei weder über das Haftentlassungsgesuch noch über das Verfahren beim SEM im Bilde. Sofern das SEM aber tatsächlich den Vollzug ausgesetzt -4- haben sollte, sei der Gesuchsteller umgehend aus der Haft zu entlassen (MI-act. 4).