Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.42 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller A._____, von Sri Lanka, alias B._____, von Sri Lanka amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Serpil Meral, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der aus Sri Lanka stammende Gesuchsteller reiste am 10. Juli 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag in Kreuzlingen ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9). Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 23. August 2018 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 26 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2019 ab (MI- act. 38 ff.). Mit Schreiben vom 22. November 2019 setzte das SEM dem Gesuchsteller eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Dezember 2019 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI- act. 55 f.). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen und die Schweiz innert der angesetzten Ausreisefrist zu verlassen (MI-act. 58). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 5. Dezember 2019 gab der Gesuchsteller gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen. Ausserdem sei er nicht bereit, Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 60 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 63 f.). Der Gesuchsteller reichte danach erfolglos mehrere Mehrfachasylgesuche ein, leistete den durch das SEM nach Abschluss des Verfahrens angesetzten Ausreisefristen jeweils keine Folge und erklärte sich anlässlich der geführten Ausreisegespräche auch nicht bereit, nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 60, 132 f., 190). Einzig dem durch den Gesuchsteller während der Corona-Pandemie gestellten Gesuch um Erstreckung einer dieser Ausreisefristen stimmte das SEM zu (MI- act. 146 f.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsteller sei als Staatsangehöriger von Sri Lanka identifiziert worden und das sri-lankische Generalkonsulat habe – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI-act. 86 f.). Nachdem der Gesuchsteller ein weiteres Mehrfachgesuch eingereicht hatte, musste ein auf den 28. September 2022 bereits bestätigter Flug nach -3- Sri Lanka wieder annulliert werden (MI-act. 220 f.). Ebenfalls annulliert werden musste ein auf den 15. Februar 2023 bestätigter Flug nach Sri Lanka, diesmal, weil der Gesuchsteller ab dem 4. Januar 2023 unbekannten Aufenthalts war (MI-act. 262, 264). Am 24. April 2023, 15.05 Uhr, wurde der Gesuchsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau angehalten (MI- act. 265 ff.) und am darauffolgenden Tag um 14.00 Uhr dem MIKA zugeführt (MI-act. 279 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung einer Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 283 ff.). Mit Urteil WPR.2023.38 vom 26. April 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 23. Juli 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (MI-act. 309 ff.). Am 28. April 2023 meldete das MIKA den Gesuchsteller für einen Flug nach Colombo an, der auf den 6. Juni 2023 bestätigt wurde (MI-act. 302 f., 304 f.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 ordnete das SEM gegen den Gesuchsteller ein ab dem 6. Juni 2023 bis zum 5. Juni 2026 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins sowie für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten an, welches dem Gesuchsteller am drauffolgenden Tag eröffnet wurde (MI-act. 324 ff.). Am 10. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein (MI-act. 330). In der Folge ersuchte das SEM das MIKA mit Schreiben vom 16. Mai 2023, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen würden eingestellt werden (MI-act. 330 f.). B. Am 17. Mai 2023 ging beim MIKA ein schriftliches Haftentlassungsgesuch ein, welches dem Verwaltungsgericht gleichentags zugestellt und worin die sofortige Freilassung des Gesuchstellers beantragt wurde (act. 1). Mit Stellungnahme ebenfalls vom 17. Mai 2023 beantragte das MIKA das Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch (MI-act. 2 f.). Am 19. Mai 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme der amtlichen Vertreterin des Gesuchstellers zum Haftentlassungsgesuch vom 17. Mai 2023 ein, in welcher festgehalten wird, die Unterzeichnende sei weder über das Haftentlassungsgesuch noch über das Verfahren beim SEM im Bilde. Sofern das SEM aber tatsächlich den Vollzug ausgesetzt -4- haben sollte, sei der Gesuchsteller umgehend aus der Haft zu entlassen (MI-act. 4). Am 22. Mai 2023 gab das SEM auf Anfrage telefonisch dahingehend Auskunft, das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 10. Mai 2023 sei bereits in Behandlung. Es werde zudem angestrebt, einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bis zum gebuchten Flugtermin am 6. Juni 2023 zu erlassen (MI-act. 5). Hierauf kontaktierte das Verwaltungsgericht die amtliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, informierte sie über die Aussagen des SEM, und teilte ihr mit, ihr Schreiben vom 19. Mai 2023 genüge den Anforderungen eines Haftentlassungsgesuchs nicht. Das Verwaltungsgericht forderte die Rechtsvertreterin auf, schriftlich zu bestätigten, dass sie im Namen des Gesuchstellers ein Haftentlassungsgesuch einreiche (MI-act. 6). Gleichentags teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers dem Verwaltungsgericht schriftlich mit, sie bestätige das bereits getätigte Haftentlassungsgesuch und beantrage, den Gesuchsteller unverzüglich aus der Haft zu entlassen (MI-act. 7). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller liess seine Haftentlassung beantragen (Protokoll S. 3, act. 23). Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Protokoll S. 3 f., act. 23 f.): Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haftent- lassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und § 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]). 2. Mit Urteil vom 26. April 2023 bestätigte das Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG und wies den Gesuchsteller -5- darauf hin, ein Haftentlassungsgesuch könne frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden (WPR.2023.38, Erw. IV/1; MI-act. 309 ff.). Somit hätte ein Haftentlassungsgesuch frühestens am 27. Mai 2023 gestellt werden können. Vorliegend wurde am 17. Mai 2023 beim MIKA ein Haftentlassungsgesuch eingereicht, welchem jedoch keine entsprechende Vollmacht beigelegt wurde (act. 1). Am 19. Mai 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme der amtlichen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers zum Haftentlassungsgesuch vom 17. Mai 2023 ein, in welchem beantragt wurde, der Gesuchsteller sei – sofern das SEM tatsächlich den Vollzug ausgesetzt habe – umgehend aus der Haft zu entlassen (MI-act. 4). Am 22. Mai 2023 bestätigte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers das Haftentlassungsgesuch schriftlich, nachdem sie vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen wurde, dass ihr Schreiben vom 19. Mai 2023 den Anforderungen eines Haftentlassungsgesuchs nicht genüge (MI-act. 6 f.). Das Haftentlassungsgesuch wurde somit vor dem 27. Mai 2023, und damit verfrüht eingereicht, weshalb das MIKA in der Stellungnahme das Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers beantragte (act. 2 f.). Der Gesuchsteller hätte vor Ablauf der einmonatigen Frist, und somit vor dem 27. Mai 2023, kein Haftentlassungsgesuch stellen dürfen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG und § 15 EGAR). Auf Haftentlassungsgesuche, welche innert der einmonatigen Sperrfrist gestellt werden, wird grundsätzlich nicht eingetreten. Eine Entlassung ist jedoch jederzeit möglich und die Haft wird nach Massgaben von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG insbesondere (auch) dann beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, das Haftentlassungsgesuch, mit dem der Sache nach – als Folge der vom SEM angeordneten Aussetzung des Vollzugs – die jedenfalls derzeitige Undurchführbarkeit der Ausschaffug behauptet wird, in der Sache zu behandeln (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 8 zu Art. 80 AIG; vgl. zudem BGE 124 II 1, Erw. 3a). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 25. Mai 2023 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) und die Frist zur Durchführung einer Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) wurden damit eingehalten. II. 1. Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun- -6- gen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind oder ob ein Haftbe- endigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt. 2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2023 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2023.38, Erw. II/2.1; MI-act. 313). Daran hat sich offensichtlich nichts geändert. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2023 wurde festgehalten, dass die Rückführung nach Sri Lanka möglich sei (WPR.2023.38, Erw. II/2.3; MI-act. 313 f.). Daran mag nichts zu ändern, dass das SEM aufgrund des am 10. Mai 2023 eingereichten Wiedererwägungsgesuchs des Gesuchstellers, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt hat (MI-act. 330 f.). Der Umstand, dass der Gesuchsteller während der Ausschaffungshaft ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, ändert somit an dieser Beurteilung nichts. Auf Nachfrage hat das SEM am 22. Mai 2023 angegeben, es werde das Wiedererwägungsgesuch zügig behandeln und es rechne damit, dass der Entscheid bis zum Zeitpunkt des bereits gebuchten Fluges vom 6. Juni 2023 rechtskräftig und vollstreckbar sei (act. 5). Da deshalb in absehbarer Zeit mit einem Entscheid des SEM bezüglich der Wiedererwägung gerechnet werden kann und mit dem baldigen Vollzug der Wegweisung zu rechnen ist, steht das laufende Wiedererwägungsverfahren des Gesuchstellers der Weiterführung der Ausschaffungshaft bis zum 23. Juli 2023, 12.00 Uhr – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers – nicht entgegen (BGE 140 II 409, Erw. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2018 vom 9. April 2018, Erw. 4.2). Ob die Ausschaffungshaft über dieses Datum hinaus verlängert oder stattdessen eine Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG) angeordnet werden könnte, oder der Gesuchsteller aus der Haft zu entlassen wäre, falls bis dann kein Wiedererwägungsentscheid vorliegen sollte, wird zum gegebenen Zeitpunkt das MIKA und allenfalls das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben. 4. 4.1. Der mit Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.38 vom 26. April 2023 (Erw. II/3 [MI-act. 314 f.]) festgestellte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor. -7- Nachdem der Gesuchsteller während der Ausschaffungshaft ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, kann ihm nicht mehr vorgeworfen werden, er verweigere sich auszureisen. Vielmehr würde er sich widersprüchlich verhalten, wenn er Ausreisebereitschaft signalisieren würde. Angesicht seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller bis zu seiner Verhaftung am 24. April 2023 während längerer Zeit als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 264), und dem Umstand, dass er sich – trotz den entsprechenden Aufforderungen des MIKA und des SEM (MI-act. 55 ff., 58, 187 f.) – nicht darum bemüht hat selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen hat, ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller behördlichen Anordnungen widersetzt und dass er, nach einer Haftentlassung, versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Sri Lanka zu entziehen, falls sein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt werden sollte. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG nach wie vor erfüllt. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 3, act. 23). 6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere könnten eine – wie von der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers geltend gemacht – regelmässige Meldepflicht den Vollzug der Wegweisung nicht sicherstellen. Wie gesehen bietet der Gesuchsteller mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, wäre es dem Gesuchsteller doch möglich, sich den Behörden bis zum Entscheid des SEM betreffend seinem Wiedererwägungsgesuch zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, falls das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt werden sollte. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche für eine Entlassung aus der Haft sprechen würden. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, er sei nicht -8- hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der bis zum 23. Juli 2023, 12.00 Uhr, gegen den Gesuchsteller angeordneten Ausschaffungshaft nach wie vor erfüllt sind. Das Haftentlassungsgesuch ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 26. April 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.38 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlassungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaffungshaft am 23. Juli 2023 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist. 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchstellers ihre detaillierte Kostennote einzureichen. -9- Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 25. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Berger Würsch