29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu lang gedauert hat – nach der Zustellung der Vernehmlassung der Kantonspolizei an den Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 erfolgten während rund zwei Monaten keine Instruktionsmassnahmen mehr – und das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren (BGE 138 II 513, Erw. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_494/2021 vom 29. Juni 2022, Erw. 6.3). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -7- Der Einzelrichter erkennt: