Angesichts des Umstands, dass die Anordnung einer Wegweisung durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sich die Anordnung auf eine genügende sachverhaltliche Grundlage stützt und verhältnismässig ist, Zurückhaltung geboten. Aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten Ende Mai 2023 ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Da das Verfahren vor dem Einzelrichter im Lichte von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;