Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. 3. Dem Beschwerdeführer ist der Rapport der Kantonspolizei vom 13. Mai 2023 zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.