2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung dauerte vom 12. bis 22. Mai 2023. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe 15. Mai 2023) war der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch beschwert. Ab dem 23. Mai 2023 entfaltete die Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass das schutzwürdige eigene Interesse an -6- der Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 12. Mai 2023 nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.