Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2023, die Beschwerde samt Vorakten bereits am 17. Mai 2023, vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Die Stellungnahme der Kantonspolizei wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.