7. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. -4- C. Gegen diese Verfügung reichte A. am 15. Mai 2023 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.