Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.41 / sp / we Urteil vom 25. Juli 2023 Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 12. Mai 2023 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 12. Mai 2023 um 19.56 Uhr meldete sich die Mutter von B. bei der kantonalen Notrufzentrale und gab an, dass ihre Tochter mit der Enkelin das Haus habe verlassen müssen, um vor dem Kindsvater (A.), welcher betrunken sei, zu fliehen. Gemäss Polizeibericht vom 13. Mai 2023 wohnten B. und A. mit ihrer gemeinsamen Tochter, trotz Trennung, in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund von Beziehungsproblemen sei es bereits am 23. März 2021 zu einem Polizeieinsatz gekommen. Die entsandte Polizeipatrouille traf B. auf einem Parkplatz in der Nähe ihres Wohnortes. Aus dem Polizeibericht geht hervor, dass sich B. nach einem verbalen Disput mit A. der Situation habe entziehen wollen. Dies habe A. missfallen, weshalb er versucht habe, B. den Autoschlüssel wegzunehmen, als sie mit ihrer Tochter bereits im Fahrzeug gewesen sei. In der Folge sei es zu einem kleinen Handgemenge gekommen. Gegenüber der Polizeipatrouille habe B. erklärt, dass sie Angst habe nach Hause zu gehen und mit der Tochter an einem anderen Ort bleiben würde. Gleichentags stellte sie gegen A. Strafantrag. Der Stellungnahme des Rechtsdiensts der Kantonspolizei vom 22. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass die entsandte Polizeipatrouille am 12. Mai 2023 A. zunächst nicht an seinem Wohnort angetroffen habe und er auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Am Abend habe er sich via kantonaler Notrufzentrale bei der Polizei gemeldet, worauf die Patrouille zum Wohnort von A. zurückgekehrt sei. Vor Ort habe A. darauf hingewiesen, dass er B. in Sorge um das gemeinsame Kind habe am Wegfahren hindern wollen. Im Verlauf der letzten drei Jahre sei es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen mit B. gekommen. Anfangs Mai 2023 habe sie ihm mit dem Tod bedroht. Aufgrund dieser Drohung stellte er gegen B. Strafantrag. Die Polizeipatrouille gewährte A. zum Erlass einer Wegweisungsverfügung das rechtliche Gehör. B. In der Folge erliess die Kantonspolizei Aargau gegen A. folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich): -3- 1. Weggewiesen und ferngehalten wird: Name(n) A. Vorname(n) A. Geb.Dat. [...] Geschlecht männlich Beruf Polimechaniker Heimatort Q. Nation Schweiz PLZ, Wohnsitz [...] R. Strasse S. [...] Zustelladresse, Erreichbarkeit PLZ, Ort Strasse Telefon [...] 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: PLZ/Ort/Adresse [...] R., S. [...] Detailauflagen inkl. Dazugehöriger Parkplätze, Garten und Vorplatz und den Bereich um das Einfamilienhaus Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die gewaltbetroffene Person damit einverstanden ist. 3. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom Datum, Zeit 12.05.2023 / 2250 bis Datum/Zeit 22.05.2023 / 1800 4. Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und fern- gehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des per- sönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehal- tene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweis- ung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. 5. Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es er- folgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 6. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. 7. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. -4- C. Gegen diese Verfügung reichte A. am 15. Mai 2023 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2023, die Beschwerde samt Vorakten bereits am 17. Mai 2023, vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Die Stellungnahme der Kantonspolizei wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). 2. 2.1. Da die Massnahme bis zum 22. Mai 2023, 18.00 Uhr, angeordnet wurde, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch ma- teriell zu entscheiden ist. 2.2. Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. -5- Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktu- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als einge- reicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. 2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhal- tungsverfügung dauerte vom 12. bis 22. Mai 2023. Im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe 15. Mai 2023) war der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch be- schwert. Ab dem 23. Mai 2023 entfaltete die Verfügung jedoch keine Wir- kung mehr. Damit steht fest, dass das schutzwürdige eigene Interesse an -6- der Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 12. Mai 2023 nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren dies- bezüglich als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzu- sehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vor dem zeitlichen Ablauf der verfüg- ten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. 3. Dem Beschwerdeführer ist der Rapport der Kantonspolizei vom 13. Mai 2023 zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 4. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wird ein Verfahren wie im vorliegenden Fall gegenstandslos, sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, N 75 zu § 13). Angesichts des Umstands, dass die Anordnung einer Wegweisung durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sich die Anordnung auf eine genügende sach- verhaltliche Grundlage stützt und verhältnismässig ist, Zurückhaltung ge- boten. Aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten Ende Mai 2023 ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind. Da das Verfahren vor dem Einzelrichter im Lichte von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu lang gedauert hat – nach der Zustellung der Vernehmlassung der Kantonspolizei an den Be- schwerdeführer am 31. Mai 2023 erfolgten während rund zwei Monaten keine Instruktionsmassnahmen mehr – und das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfer- tigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren (BGE 138 II 513, Erw. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_494/2021 vom 29. Juni 2022, Erw. 6.3). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -7- Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle ab- geschrieben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 94.00, gesamthaft Fr. 294.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unter Beilage des Rapports der Kantonspolizei vom 13. Mai 2023) die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 25. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger