3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Hälfte dieses Betrags an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst (inkl. Stellungnahme vom 30. Januar 2023) Mitteilung an: die Beigeladene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten