Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 angeordnete Wegweisung und Fernhaltung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.