III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist angesichts seiner Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt Mahendra Williams, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. - 13 -