5. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nicht erfüllt sind, hingegen diejenigen für die Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbot vorliegen und die diesbezüglich verfügten Massnahmen verhältnismässig sind. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.