Vorliegend legt der Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum ein unter § 34b Abs. 1 PolG fallendes Verhalten an den Tag. Trotz eines förmlichen Unterlassungsschreibens vom Juni 2022 kam es zumindest ab Oktober 2022 wiederholt zu Verfolgungen und Belästigungen seitens des Beschwerdeführers. Damit bleibt es insgesamt bei einem erheblichen öffentlichen Interesse an der angeordneten Massnahme.