4.4. 4.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse das Kontakt- und Annäherungsverbot rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen ist, wiederholtes Nachstellen und wiederholte Belästigungen zu verhindern. Dies ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die Verhaltensweise.