4.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B. mehrmals verfolgte, beobachtete und belästigte. Ein Kontakt- und Annäherungsverbot bezweckt Deeskalation und Verhinderung weiterer solcher Verhaltensweisen und ist offensichtlich geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. 4.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügte, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2020 gebeten wurde, sein belästigendes Verhalten zu unterlassen (act. 41- 44), was offensichtlich zu keiner Veränderung führte. - 12 -