Jede angeordnete Massnahme ist konkret dahin zu prüfen, ob sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügte; ob sie verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Massnahme besteht (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 514 ff.).