4. 4.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung bzw. eines Kontakt- und Annäherungsverbots verhältnismässig sein. Nachdem § 34 sowie § 34b PolG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Massnahme (Wegweisung, Fernhaltung, Kontakt- und Annäherungsverbot) überhaupt verfügt und falls ja, für welche Dauer sie angeordnet werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/2.; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar.