3.4. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots nach § 34b Abs. 1 PolG vor, fehlt es allerdings an denjenigen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nach § 34 Abs. 1 lit. c PolG. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot verhältnismässig ist.