PolG vorausgesetzt ist (vgl. vorne Erw. II/2.1). Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, bei B. Angst auszulösen, fehlt es an konkreten Hinweisen für ein Verhalten seitens des Beschwerdeführers, welches zu einer drohenden schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder gar zu einer drohenden Lebensgefahr führen könnte. Auch in der Stellungnahme der Vorinstanz finden sich keine diesbezüglichen Hinweise. Aus der Stellungnahme der Vorinstanz geht ebenfalls keine konkrete Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nach § 34 Abs. 1 lit. c PolG hervor. - 11 -