Mitteilung von Fakten bezeichnet (act. 126). Damit erscheint es nicht nur als sehr wahrscheinlich, sondern ist erstellt, dass der Beschwerdeführer B. wiederholt verfolgt, beobachtet und belästigt hat. An dieser Ausgangslage vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlauf und Inhalt der Ehe mit B. nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbot sind somit gegeben (vgl. vorne Erw. II/2.2). Hingegen fehlt es nach dem Gesagten an einem hinreichenden Verdacht auf eine ernsthafte Gefährdung von B., welche für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nach § 34 Abs. 1 lit. c PolG vorausgesetzt ist (vgl. vorne Erw.