Zu dieser Begegnung führt der Beschwerdeführer sodann aus, er habe wissen wollen, mit wem B. unterwegs gewesen sei und ob der Autofahrer ihr neuer "Lover" sei. Er habe sie denn auch angesprochen (act. 121). Weiter bestätigt der Beschwerdeführer, B. – wohl am 8. Oktober 2022 – zu ihrem Arbeitsort verfolgt zu haben. Ob es ihm dabei ursprünglich nur darum ging, den Autolenker, welcher ihn am 2. Oktober 2022 fast überfahren haben soll, ausfindig zu machen, ist vorliegend irrelevant. Einmal mehr hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls zur selben Zeit am selben Ort wie B. auf. Aber nicht nur das.