zeugen von einem wiederholten Nachstellen. Dass der Beschwerdeführer seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau nachstellte, wird auch durch weitere Vorfälle untermauert. So bestätigte der Beschwerdeführer die von seiner Ehefrau erwähnte Begegnung vom 2. Oktober 2022 auf dem Parkplatz bei der Wohnadresse von B.. Es soll sich – so der Beschwerdeführer – auch hier um einen Zufall gehandelt haben. So oder anders ist damit erstellt, dass er sich (wieder) zur selben Zeit am selben Ort aufhielt wie B.. Zu dieser Begegnung führt der Beschwerdeführer sodann aus, er habe wissen wollen, mit wem B. unterwegs gewesen sei und ob der Autofahrer ihr neuer "Lover" sei.