Er kenne die Daten des Kurses auswendig (act. 123). Mit seinen Ausführungen zu den von B. geschilderten Vorfällen mit dem Fahrrad an der Bushaltestelle und dem Schubsen beim Aussteigen aus dem Bus, bestätigt der Beschwerdeführer einmal mehr, zur selben Zeit am selben Ort wie B. gewesen zu sein. Dies bestätigt der Beschwerdeführer denn auch nochmals mit der Eingabe vom 30. Januar 2023 und er legt hierfür Kaufquittungen vor. Ob sich die Vorfälle in der Tat so abgespielt haben, wie von B. oder vom Beschwerdeführer dargestellt, kann dabei offenbleiben. Das Ausmass bzw. die Zahl der "zufälligen" Begegnungen - 10 -