3.3. Die von B. geschilderten Vorfälle werden vom Beschwerdeführer grösstenteils bestätigt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll regelmässig dienstags und donnerstags zur selben Zeit wie B. mit dem Bus zu fahren. Dass es sich dabei – wie der Beschwerdeführer geltend macht - bloss um Zufälle handeln soll, erscheint nicht glaubhaft. So erzählte der Beschwerdeführer, B. einmal an einem Donnerstag nicht im Bus gesehen zu haben, weshalb er sich gefragt habe, wo sie sei und ob sie nicht am Kurs teilnehme. Er kenne die Daten des Kurses auswendig (act.