Voraussetzung für die Anordnung eines Kontakt- oder Annäherungsverbot ist nach § 34b Abs. 1 PolG eine wiederholte Nachstellung, Belästigung oder Bedrohung. Insbesondere dem Stalking, das willentliche und wiederholte Nachstellen und Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch direkt, indirekt, kurz- oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann, können damit Grenzen gesetzt werden. Stalking kann Taten von sehr unterschiedlicher Schwere umfassen: vom aufdringlichen Werben um Aufmerksamkeit bis hin zum dauerhaften Psychoterror. Stalkerinnen und Stalker wirken meist im privaten Umfeld auf ihre Opfer ein, teilweise aber auch am Arbeitsort.