ohne hinreichenden Verdacht ist nicht zulässig (BGE 132 I 49, Erw. 6.3). Bloss abstrakte Gefährdungen reichen daher nicht aus (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheid [AGVE], 2009, S. 497, Erw. 5c; vgl zum Ganzen AGVE, 2018, S. 461 f., Erw. 2). 3.2. Gemäss § 34b Abs. 1 PolG kann die Polizei gegenüber einer Person, die einer anderen Person wiederholt nachstellt, sie belästigt oder bedroht, ein Kontakt- oder Annäherungsverbot aussprechen. Dieses darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate und ist bei einer Dauer von länger als 24 Stunden durch Verfügung zu eröffnen (§ 34b Abs. 2 PolG).