ZIMMERLIN [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, N. 31 zu § 33). Zweck einer Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern, wobei eine solche auch präventiv motiviert sein kann, um eine konkrete und erhebliche Gefahr abzuwehren (RRB Nr. 2016-001084 vom 21. September 2016, Erw. 2). Die Polizei ist daher nicht gehalten zu warten, bis eine gefährliche Situation eskaliert. Ein präventives Eingreifen bedingt jedoch einen begründeten Verdacht einer Eskalation. Ein Eingreifen -9-