Voraussetzung für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung von einem bestimmten Gebiet ist nach § 34 Abs. 1 lit. c PolG eine ernsthafte Gefährdung einer anderen Person oder von sich selbst. Mit "ernsthaft" wird offenkundig auf eine drohende schwerwiegende körperliche Schädigung oder gar auf eine drohende Lebensgefahr Bezug genommen (vgl. ZATTI HANS-JÜRG, in: ANDREAS DONATSCH/TOBIAS JAAG/SVEN ZIMMERLIN [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, N. 31 zu § 33).