3. 3.1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c PolG kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden. Die Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate und ist bei einer Dauer von länger als 24 Stunden durch Verfügung zu eröffnen (§ 34 Abs. 1bis PolG). Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG).